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§ 57 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 57

Zuweisung der Mandate auf die Wahlwerberinnen und Wahlwerber
durch die Kreiswahlkommission

(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 56 auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlkommission die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber entfallen sind. § 52 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Das restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält die Wahlwerberin oder der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerberinnen und Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.

(4) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat der Wahlwerberin oder dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, der oder dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.

(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 und 4 entscheidet das Los, das durch das an Jahren jüngste Mitglied der Kreiswahlkommission gezogen wird. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerberinnen und Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(6) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2) als Ersatzmitglieder.

20.11.2024

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