§ 42e
Personalübereinkommen
(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd
§ 42a Abs. 2 ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:
- a) Zweck der Zuweisung,
- b) Dauer der Zuweisung,
- c) ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den Aktivitätsaufwand und Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der Bediensteten zu leisten hat,
- d) ob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten des Rechtsträgers, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes mitwirken soll,
- e) Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Rechtsträger das Land im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.
(2) Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz benötigt. Der Rechtsträger hat jene personenbezogenen Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und dem Land zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.
02.12.2019
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