§ 166c
Entsendung im Inland
(1) Der Beamte, der nach § 39a an eine Einrichtung außerhalb der Grenzen des Landes Kärnten entsendet wird, hat Anspruch auf einen Wohnkostenzuschuss und eine Reisebeihilfe, solange sein Dienstort außerhalb des Landes Kärnten in Österreich liegt und er dort wohnen muss.
(2) Der Wohnkostenzuschuss ist ein Zuschuss für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage Größe und Ausstattung angemessenen Unterkunft des Beamten im Dienstort.
(3) Bemessungsgrundlage für den Wohnkostenzuschuss sind die reinen Mietkosten zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben. Der Wohnkostenzuschuss gebührt in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch in Höhe von 20 % des Gehalts eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4) Beamte, die für längere Zeit als drei Monate entsendet werden, haben Anspruch auf eine Reisebeihilfe jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Dienstort und dem Wohnort in Kärnten mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Wohnort anfällt.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Reisebeihilfe bei kürzerer Entsendung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.
(6) Anstelle der Reisebeihilfe für Heimfahrten gebührt dem Beamten, der verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, oder der mit seinem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind oder Kind der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, im gemeinsamen Haushalt lebt, der Ersatz der Reisekosten für Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, höchstens jedoch bis zur Höhe der dem Beamten gebührenden Reisebeihilfe. Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(7) Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe gebühren nur auf Antrag des Beamten. Die für die Berechnung des Wohnkostenzuschusses und der Reisebeihilfe erforderlichen Belege und Nachweise sind dem Antrag beizulegen.
(8) Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe gelten als Aufwandsentschädigung. Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Abrechnungszeitraum für Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe ist der Kalendermonat, in dem die Kosten entstanden sind.
(9) § 151 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Wohnkostenzuschuss nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen.
(11) Der Beamte hat der Landesregierung alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung des Wohnkostenzuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
- 1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
- 2. wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
02.12.2019
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