zu Abs. 3: LGBl. Nr. 8/2021 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 8/2021 (Entfall)
XV. Hauptstück
Jagdabgabe
§ 166
Abgabenschuldnerin, Abgabenschuldner
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.
(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 52 von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.
(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten.
- 1. Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2031
- a) bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar 2,5% des Pachtbetrages
- b) bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar 3% des Pachtbetrages
- c) bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar 3,4% des Pachtbetrages
- d) bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar 3,75% des Pachtbetrages
- e) bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar 5% des Pachtbetrages
- f) bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar 6,25% des Pachtbetrages
- g) bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar 7,5% des Pachtbetrages.
- 2. Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Jänner 2032 bis 31. Dezember 2040
- a) bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar 5% des Pachtbetrages
- b) bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar 6% des Pachtbetrages
- c) bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar 6,8% des Pachtbetrages
- d) bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar 7,5% des Pachtbetrages
- e) bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar 10% des Pachtbetrages
- f) ei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar 12,5% des Pachtbetrages
- g) bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar 15% des Pachtbetrages
- 3. Sie beträgt bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten in der Jagdperiode 1. Jänner 2041 bis 31. Dezember 2049
- a) bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar 7,5% des Pachtbetrages
- b) bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar 9% des Pachtbetrages
- c) bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar 10,25% des Pachtbetrages
- d) bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar 11,25% des Pachtbetrages
- e) bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar 15% des Pachtbetrages
- f) bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar 18,75% des Pachtbetrages
- g) bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar 22,5 % des Pachtbetrages
- 4. Sie beträgt ab 1. Jänner 2050 bei verpachteten und nicht verpachteten Jagdgebieten
- a) bei einem Pachtbetrag bis zu 25 Euro/Hektar 10% des Pachtbetrages
- b) bei einem Pachtbetrag von 25,01 Euro bis 50 Euro/Hektar 12% des Pachtbetrages
- c) bei einem Pachtbetrag von 50,01 Euro bis 75 Euro/Hektar 13,5% des Pachtbetrages
- d) bei einem Pachtbetrag von 75,01 Euro bis 100 Euro/Hektar 15% des Pachtbetrages
- e) bei einem Pachtbetrag von 100,01 Euro bis 125 Euro/Hektar 20% des Pachtbetrages
- f) bei einem Pachtbetrag von 125,01 Euro bis 150 Euro/Hektar 25% des Pachtbetrages
- g) bei einem Pachtbetrag über 150,01 Euro/Hektar 30% des Pachtbetrages.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021)
(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, anzuwenden.
01.03.2021
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