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§ 165a K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 165a
Einmalige Entschädigung

(1) Beamten, die durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand ausscheiden, kann eine einmalige Entschädigung gewährt werden, wenn ihre dienstlichen Leistungen und ihr Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen. Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, kann unter den zuvor genannten Voraussetzungen die einmalige Entschädigung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gewährt werden.

(2) Die einmalige Entschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens

  1. 28 Jahren 50 v.H.
  2. 33 Jahren 100 v.H.
  3. 38 Jahren 200 v.H.
  1. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, mit dessen Ablauf er aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Als Dienstzeit gelten die im § 165 angeführten Zeiträume.

(4) Der einmaligen Entschädigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 82 aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 82 maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.

05.01.2024

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