LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 52/2016 zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017, LGBl. Nr. 74/2018, LGBl. Nr. 40/2019, LGBl. Nr. 65/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 82/2022, LGBl. Nr. 34/2024, LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 1b: LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 60/2024 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 60/2024
§ 151c
Einstufung
(1) Die pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (§ 151) einzustufen. Die pädagogischen Fachkräfte, die diese Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, sind bis zur Erfüllung dieser Erfordernisse in die Entlohnungsgruppe l3 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb2 (§ 151) einzustufen.
(1a) Die pädagogischen Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb1a, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb1a beträgt:
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe gb1a |
Euro | |
1 | 3.112,95 |
2 | 3.200,06 |
3 | 3.287,28 |
4 | 3.374,33 |
5 | 3.461,61 |
6 | 3.548,66 |
7 | 3.635,94 |
8 | 3.723,27 |
9 | 3.811,12 |
10 | 3.898,68 |
11 | 3.986,12 |
12 | 4.043,69 |
(1b) Pädagogische Hilfskräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb3, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb3 beträgt:
in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe gb3 |
Euro | |
1 | 2.824,46 |
2 | 2.865,10 |
3 | 2.905,85 |
4 | 2.946,38 |
5 | 2.986,79 |
6 | 3.027,43 |
7 | 3.068,18 |
8 | 3.109,39 |
9 | 3.151,27 |
10 | 3.192,59 |
11 | 3.233,91 |
12 | 3.265,38 |
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Stunden
- 1. der gesicherten Verwendung und
- 2. der nicht gesicherten Verwendung
- getrennt festzulegen.
(3) § 145 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Stunden der nicht gesicherten Verwendung ohne Zustimmung der pädagogischen Fach-, Assistenz- oder Hilfskraft in Wegfall gebracht werden können.
(4) Als nicht gesicherte Verwendung gilt
- 1. eine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen) oder
- 2. eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
(5) Auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen, sind § 145 Abs. 3 und § 146 anzuwenden. In diesen Fällen ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der in Abs. 4 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
27.09.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)