LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017, LGBl. Nr. 92/2020
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen
der Entlohnungsgruppen gb1 und gb2
§ 150d
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
29.12.2020
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