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§ 150e Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 52/2016

§ 150e

Dienstzeit

Mindestens die Hälfte der Vor- und Nachbereitungszeit (§ 148 Abs. 2 und 4) ist in der Schule abzuleisten. Die in der Schule abzuleistende Vor- und Nachbereitungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen. § 151o Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle einer wöchentlichen Aufsichtspflicht von zwei Stunden eine solche von einer Stunde tritt.

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