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§ 110 Bgld. LBedG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 34/2024 zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 34/2024 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 34/2024

§ 110

Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Der oder dem Bediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Berechnungsbasis für die Ersatzleistung ist:

  1. 1. der Monatsbezug (§ 79 Abs. 11),
  2. 2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1) und
  3. 3. die pauschalierten Vergütungen.

(3) Eine Ersatzleistung gemäß Abs. 1 und 2 gebührt nicht, wenn die oder der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.

(3a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt.

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen von der oder dem Bediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

  1. 1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
  2. 2. Entlassung.

(5) Für nicht verbrauchte Erholungsurlaube aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, die der oder dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) Bei Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß (zB vereinbarte Teilbeschäftigung, teilweise Außerdienststellung, teilweise Dienstfreistellung, Herabsetzung der Wochenarbeitszeit), ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für die Bedienstete oder den Bediensteten überwiegend maßgebend war.

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 3a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der oder des Bediensteten endet.

03.06.2024

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