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§ 107b EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Laut LGBl. Nr. 78/2009 entfallen ?

LGBl. Nr. 35/2005

§ 107b

Erhöhung des Ruhebezuges

(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 101 bis 103 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2020 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(2) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15a LBDG 1997 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 101 bis 103 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 8 Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 8 Abs. 2 und der §§ 101 bis 103 bemessenen Ruhebezug.

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