LGBl. Nr. 63/2018
Verwendung personenbezogener Daten
§ 107a
(1) Die Agrarbehörde ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung von Zusammenlegungsverfahren land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und Flurbereinigungsverfahren berechtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Kontaktdaten, Geburtsdaten, Grundbuchsdaten und Bankverbindungsdaten der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer) zu verarbeiten.
(2) Die Agrargemeinschaften sind berechtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Kontaktdaten, Geburtsdaten, Grundbuchsdaten und Bankverbindungsdaten der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer) zu verarbeiten.
(3) Die in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten sind an die Agrarbehörde zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Die Agrarbehörde ist ermächtigt, diese personenbezogenen Daten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu verarbeiten.
06.12.2018
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