zu Abs. 1: LGBl. Nr. 31/2019
Beilagen zum Rechnungsabschluss
§ 37.
(1) Dem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:
- 1. Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
- 2. Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
- 3. Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
- 4. Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
- 5. Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
- 6. Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
- 7. Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
- 8. Leasingspiegel (Anlage 6i),
- 9. Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
- 1 0. Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
- 11. Nachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
- 12. Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
- 13. Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
- 14. Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
- 15. Haftungsnachweise (Anlage 6r),
- 16. die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s).
- 17. Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gemäß § 12 (Anlage 6t),
- 18. Personaldaten laut letztgültigem Österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).
(2) Die beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.
07.05.2019
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