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Art. 2 § 36 Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.2016

Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)

§ 36.

Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Kapitaltransferzahlungen für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Nettovermögen und den langfristigen Fremdmitteln anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der in der Nutzungsdauertabelle angegebenen Nutzungsdauer (Anlage 7) ertragswirksam vorzunehmen.

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