zu Abs. 5: LGBl. Nr. 31/2019
Voranschlagsvergleichsrechnungen
§ 16.
(1) Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5.
(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
- 1. die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
- 2. die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge,
- 3. die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen.
- Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
(3) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:
- 1. die Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
- 2. die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
- 3. die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen.
- Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
(4) Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung können nebeneinander dargestellt werden.
(5) Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen.
07.05.2019
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