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Art. 2 § 17 Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.2016

Nettoergebnis und Nettofinanzierungssaldo

§ 17.

(1) In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen. Unter dem Nettoergebnis sind Zuweisungen an bzw. Entnahmen aus Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen.

(2) Das Ergebnis der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2), das ist die allgemeine Gebarung der Finanzierungsrechnung, ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).

(3) Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 12 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.

(4) Aus der Summe der nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 6) und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 5) ergibt sich die Veränderung an liquiden Mitteln (Saldo 7). Der Anfangsbestand, die Veränderung und der Endbestand an liquiden Mitteln in der Finanzierungsrechnung haben jenen in der Vermögensrechnung zu entsprechen.

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