LGBl. Nr. 5/2025 LGBl. Nr. 5/2025
Artikel 18
Schlussbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung
(1) Die Art. 7, 9 und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- 2. die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
- Nach dem 30. September 2025 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleibt - soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist - unverändert in Kraft.
(4) Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
28.01.2025
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