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Artikel 9 DSAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 9

Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

1.

für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft
pro Person und Tag

€ 25,--

2.

für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

 

 

für Erwachsene

€ 260,--

 

für Minderjährige

€ 145,--

 

für unbegleitete Minderjährige

€ 260,--

3.

für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

 

 

für eine Einzelperson

€ 165,--

 

für Familien (ab zwei Personen) gesamt

€ 330,--

4.

für Taschengeld pro Person und Monat

€ 40,--

5.

für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

€ 370,--

6.

für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person
und Tag

€ 112,--

6a.

für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1
pro Person und Tag

€ 35,--

7.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

€ 112,--

7a.

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Art. 7 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tag

€ 130,--

8.

für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

 

9.

für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von

1:140

10.

für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten - bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) - die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

 

11.

für Schulbedarf pro Kind und Jahr

€ 200,--

12.

für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

€ 10,--

13.

für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal
200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

€ 3,63

14.

für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

€ 150,--

15.

für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) und

 

16.

für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der
gemäß § 19 Abs. 2 FPG-DV jeweils festgelegte Betrag.

 

   

28.01.2025

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