Der EuGH hat das Rückwirkungsgebot schon vor Inkrafttreten der GRC mit ihrem insoweit eindeutigen Art 49 Abs 1 Satz 3 als aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen ableitbaren Grundsatz anerkannt. In seinem jüngst ergangenen Urteil im Fall BAJI Trans hatte er nunmehr Gelegenheit, die Reichweite des Grundsatzes zu präzisieren.
Abstract aus Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

