Gemäß § 139 Abs 1 StPO ist dem von einer Überwachung von Nachrichten und Informationen gemäß § 134 Z 3 StPO („Telefonüberwachung“) betroffenen Beschuldigten zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse (§ 134 Z 5 StPO) dieser Ermittlungsmaßnahmen einzusehen und anzuhören. Das OLG Wien hat mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 13. 12. 2012, G137/11, bestätigt, dass die verfassungskonforme Interpretation der §§ 52 Abs 1 und 139 Abs 1 StPO erfordert, dem Beschuldigten auch eine „legal copy“ dieser Ermittlungsergebnisse auszufolgen. Nach dem aus Art 6 MRK abzuleitenden Prinzip der Waffengleichheit ist es erforderlich, dass dem Beschuldigten hinlänglicher Zugang zu allen Beweisen der Strafverfolgungsbehörde – fallkonkret: zu den Tonaufnahmen – ermöglicht wird. Der Waffengleichheit sei fallbezogen auch höheres Gewicht beizumessen als dem Geheimhaltungsinteresse der anderen Beschuldigten, anderen Verfahrensbeteiligten oder von Dritten.

