Am 19. 6. 2025 entschied der EuGH in der Rechtssache C-219/25, dass eine Behörde eines EU-Mitgliedstaats bei einer Entscheidung über die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat nicht an eine frühere ablehnende Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats gebunden ist. Die Behörde muss aber die Gründe der früheren Entscheidung bei der Prüfung der Ablehnung mit Blick auf die Grundrechte berücksichtigen.

