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Der Insolvenzverwalter als Tatsubjekt der Gläubigerschutzdelikte?

WirtschaftsstrafrechtSteuerrechtHubert Hinterhofer, Vanessa McAllisterZWF 2025, 116 - 119 Heft 3 v. 1.5.2025

Die Kridadelikte der §§ 156 ff StGB nehmen eine bedeutende Rolle in der Strafrechtspraxis ein. Sie pönalisieren insbesondere gläubigerschädigendes Verhalten des Schuldners. Dabei werden sowohl Taten erfasst, die vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit begangen werden, als auch solche, die nach einer eingetretenen Insolvenz erfolgen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt an die Stelle des Schuldners in der Regel der Insolvenzverwalter. Tatbildliches Verhalten des Schuldners ist ab diesem Zeitpunkt praktisch kaum noch relevant. Bislang finden sich jedoch kaum Stellungnahmen dazu, ob der ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des Schuldners tretende Insolvenzverwalter Tatsubjekt der Gläubigerschutzdelikte sein kann. Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage nach und zeigt auf, welche Bedeutung der Legaldefinition des „leitenden Angestellten“ in § 74 Abs 3 StGB bei der Beantwortung dieser Frage zukommt.

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