Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 (BBKG 2024 Teil I) wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG eingefügt, mit der – grob gesprochen – die Belegfälschung sanktioniert werden soll. Dieser Beitrag setzt sich eingehend und kritisch mit dem neuen Straftatbestand auseinander.
Abstract aus Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

