Das BFG trifft im Rahmen seiner Entscheidungen und Beschlüsse in Finanzstrafsachen immer wieder zentrale Aussagen, deren Inhalte von erheblicher Bedeutung bzw Tragweite für die praktische Tätigkeit der Finanzstrafbehörde sind. Dieser Beitrag widmet sich ausgehend von drei unterschiedliche Themenbereiche betreffenden Erledigungen einer gezielten Auswahl von Praxisaspekten, mit denen sich die Finanzstrafbehörde und deren Organe zuletzt immer wieder auf verschiedenste Art und Weise befasst sahen. Den Einstieg bildet dabei ein Beschluss, mit dem das BFG eine Entscheidung des Spruchsenats aufgehoben und das korrespondierende Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 FinStrG eingestellt hat. Im Rahmen dieser Erledigung wurde einmal mehr die Bedeutung der Erfüllung sämtlicher erforderlicher Kriterien für das Vorliegen einer tauglichen, sohin auch den mithin intendierten Effekt der Verjährungshemmung nach sich ziehenden Verfolgungshandlung gemäß § 14 Abs 3 FinStrG hervorgehoben.

