Am 24. 4. 2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten beschlossen. In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen neben dem Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung auch Straftaten, die von der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie) erfasst sind. Außerdem werden die Mitgliedstaaten ermutigt, dafür zu sorgen, dass andere Straftaten, soweit sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden, wie zB Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. In diesem Beitrag wird untersucht, inwieweit im Bereich des Finanzstrafrechts Umsetzungsbedarf besteht.

