Die mit Juli 2024 in Kraft getretene und ab 10. 7. 2027 geltende Geldwäsche-Verordnung ersetzt – gemeinsam mit der teilweise schon früher umzusetzenden 6. Geldwäsche-Richtlinie – in Zukunft die (durch die 5. Geldwäsche-Richtlinie adaptierte) 4. Geldwäsche-Richtlinie. Inmitten zahlreicher anderer augenfälligerer Änderungen wirken neu eingeführte Beschränkungen im Bereich des Beraterprivilegs (Art 70 Abs 2 UAbs 2 lit a und b Geldwäsche-Verordnung) unscheinbar, bergen jedoch eine bedenkliche grundrechtliche Problematik. Dieser Beitrag untersucht diese und zeigt Möglichkeiten auf, mit der Neuerung umzugehen.

