Im Schatten der jüngst wieder ausgebauten restriktiven Maßnahmen gegen Russland macht die neue Richtlinie 2024/1226 den Mitgliedstaaten erstmals konkrete Vorgaben zur Kriminalisierung vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verstöße gegen restriktive Maßnahmen, die von der EU auf Grundlage von Art 29 EUV oder Art 215 AEUV erlassen wurden.
Abstract aus Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

