Durch die Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts kommt Beamten eine besondere Machtstellung in Bezug auf die Strafbarkeit des unmittelbaren „Umweltsünders“ zu. Sie können unter Umständen über dessen Strafbarkeit mitbestimmen. Die Frage, ob und wann Beamte der Umweltverwaltung wegen dienstlichen Fehlverhaltens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wurde durch Strafgerichte noch nicht beantwortet und ist in der Theorie höchst umstritten. Sie stellt den Ausgangspunkt dieses Beitrags dar.

