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„Bedenken“ nach Verdachtsmeldungen durch die Geldwäschemeldestelle

WirtschaftsstrafrechtSteuerrechtBernhard BöhmZWF 2024, 145 - 149 Heft 4 v. 1.7.2024

Die Prozesse rund um die Prüfung der Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung sind für die praktische Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung von besonderer Bedeutung. Unabhängig vom binären Ergebnis dieser Prüfung – der Abgabe bzw der Nichtabgabe einer Meldung – ist wohl die Dokumentation der getroffenen Auffälligkeiten bzw Verdachtsmomente, Prüfungshandlungen, Plausibilisierungsmaßnahmen und Schlüsse in der Praxis die wichtigste Komponente. Doch auch nach Abgabe einer Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle können sich, abhängig von der Reaktion der Behörde, herausfordernde rechtliche und praktische Fragestellungen ergeben – jüngst etwa in vermehrt erfolgten „Bedenkenäußerungen“ gegen die unverzügliche Durchführung geplanter Transaktionen (§ 17 Abs 3 FM-GwG).

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