Die Richtlinie 2019/1937/EU , die den Schutz von Hinweisgebern vorsieht, wurde in Österreich durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) umgesetzt. Das HSchG bringt neben dem Identitätsschutz des Hinweisgebers und der vom Hinweis betroffenen Person auch strafrechtliche Fragen und eventuelle Unklarheiten mit sich. Insbesondere die Frage, wie weit ihr Anwendungsbereich in die Strafprozessordnung reicht, wirft derzeit noch weitere Fragen auf. Hat das HSchG derzeit einen nur beschränkten sachlichen Anwendungsbereich oder besteht der Identitätsschutz von Hinweisgebern nach dem HSchG ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts iSd § 1 Abs 3 StPO auch noch? Dieser Fragestellung widmet sich dieser Beitrag, dies insbesondere unter Beleuchtung des Verhältnisses des § 3 Abs 6 Z 4 HSchG zu § 7 Abs 3 HSchG.

