Die Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG stellt in der täglichen Behördenpraxis nicht nur den wahrscheinlich nach wie vor am häufigsten zur Anwendung gelangenden Strafaufhebungsgrund im Finanzstrafrecht dar, sondern bietet auch wie kein anderes vergleichbares Rechtsinstitut unzählige im Lichte verschiedenster Sachverhaltskonstellationen relevante rechtliche Fragestellungen, deren Beurteilung und Auflösung für sämtliche tangierte Rechtsanwender immer wieder neue Herausforderungen mit sich bringt. Dabei sind es in erster Linie die rechtliche Ausgestaltung und die Komplexität dieses Strafaufhebungsrunds, die sowohl den Täter (Abgabepflichtigen) und seine steuerlichen bzw anwaltlichen Vertreter als auch die mit der rechtlichen Beurteilung der strafbefreienden Wirkung von Selbstanzeigen befassten Behördenorgane aus jeweils unterschiedlichen Blickwinkeln heraus zu einer möglichst präzisen Arbeitsweise anhalten. In gegebenem Zusammenhang einander gegenüber stehen auf der einen Seite der Täter, der naturgemäß danach bestrebt ist, möglichst erfolgversprechend den Weg in die Straffreiheit anzutreten, auf der anderen Seite die Organe der Abgaben- bzw Finanzstrafbehörde, deren Arbeitsweise bei der Aufdeckung von Finanzvergehen mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten gerade in jenen Fällen, in denen bereits erste Ermittlungshandlungen gesetzt werden, stets auch vom Gedanken getragen sein sollte, das Einlangen einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglichst zu verhindern. Dieser Beitrag widmet sich einer Auswahl von Praxisaspekten rund um die Bearbeitung von Selbstanzeigen im Behördenalltag und berücksichtigt dabei stets auch die korrespondierende Rechtsprechung.

