Mit BGBl I 2023/99 hat sich der Gesetzgeber sowohl mit Blick auf das aktuelle Regierungsprogramm als auch auf die (primär das Zivilrecht betreffende) UWG-Novelle 2018 dazu entschlossen, ua (auch) bei sogenannten Geheimnisschutzdelikten strafschärfend einzugreifen. Die Änderungen sind mit 1. 9. 2023 in Kraft getreten. Dieser Beitrag befasst sich nicht nur mit den (überschaubaren) materiell-rechtlichen Änderungen, sondern auch mit den prozessualen Auswirkungen dieser Novellierung.

