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Eine Miszelle zum Betrug durch Unterlassen

WirtschaftsstrafrechtSteuerrechtSiegmar LengauerZWF 2023, 115 - 119 Heft 3 v. 1.5.2023

Die Täuschung durch Unterlassen ist ein Aspekt der Betrugsstrafbarkeit, der zumeist hinter den Begriff des schlüssigen Gesamtverhaltens zurücktritt und nur selten vom kritischen Blick der vermögensstrafrechtlichen Auseinandersetzung erfasst wird. Bereits Rittler stellte jedoch fest, dass der Betrug durch Unterlassen überhaupt zu den interessantesten Fragen des Strafrechts gehört. Er postulierte, dass die Konstruktion des Betrugs durch Schweigen als Begehung durch Unterlassung eigentlich verfehlt sei, weil die konkludente Irreführung das Unrecht begründe. Dieser Beitrag möchte diesen Themenbereich noch einmal betrachten. Als Orientierungspunkt dient dazu eine konkrete Fallfrage, die nicht ganz zu den üblicherweise besprochenen Konstellationen passt: Liegt ein „Betrug durch Schweigen“ vor, wenn eine Person im Rahmen von Gesprächen über die Übernahme von Ausfallshaftungen nicht offenlegt, dass gegen sie wegen des Verdachts eines Vermögensdelikts ermittelt wurde und das Verfahren diversionell erledigt wurde? Fraglich ist hier, ob tatsächlich ein aktives Verhalten mit konkludentem Erklärungswert vorliegt. Von besonderem Interesse ist dabei der Unterschied zwischen dem Nichtaufklären einer vorhandenen Fehlvorstellung und dem Verzicht auf die Offenlegung von Umständen, die für das Gegenüber potenziell relevant sein könnten.

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