Die für die Praxis wichtige Frage, welche natürliche Person wegen „unvertretbarer Berichte von Prüfern bestimmter Verbände“ nach § 163b StGB strafbar sein kann, ist nach wie vor umstritten. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass bei der Beauftragung von juristischen Personen als Prüfer keine natürliche Person strafrechtlich belangt werden könne und mangels einer solchen Strafbarkeit auch die daran anknüpfende Verbandsverantwortlichkeit des beauftragten Unternehmens ins Leere laufen würde. Anderseits hat das BMJ erst kürzlich in einem Erlass die Gegenposition vertreten und gemeint, dass bei der Bestellung einer Prüfungsgesellschaft als Prüfer das Tatsubjekt des § 163b StGB jene natürliche Person sei, die die entsprechende Berufsberechtigung iSd § 77 Abs 9 WTBG 2017 besitzt und den Bestätigungsvermerk unterschreibt.

