Dass hart erkämpfte Verbesserungen von Beschuldigtenrechten, die als unantastbare, zeitlose Errungenschaften eines Rechtsstaats gelten, durch einen epochenbedingten Fortschritt, gegenständlich der Digitalisierung und der damit einhergehenden Daten- und Informationsflut, irgendwann einmal einen geradezu gegenteiligen Effekt haben und Beschuldigte in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigen könnten, war nicht vorherseh- und vorstellbar. Virulent wird diese Problematik durch die aktuelle Rechtsprechung des OGH, der eine – verfassungsrechtlich (§ 1 DSG; Art 8 EMRK) gebotene – Interessenabwägung in Bezug auf die Frage des Umfangs der Akteneinsicht und des damit einhergehenden Persönlichkeitsschutzes von Beschuldigten im Strafverfahren im Verhältnis zu Mitbeschuldigten unter Verweis auf § 51 Abs 2 StPO verneint, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete (vgl Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit a und b EMRK) Recht auf Akteneinsicht eines Beschuldigten nur aus den in § 52 Abs 1 StPO normierten Gründen eingeschränkt werden darf. Vor diesem Hintergrund kommt daher der Frage, welche personenbezogenen Daten überhaupt „veraktet“ werden dürfen und folglich der Akteneinsicht unterliegen, besondere Bedeutung zu.

