Die unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten anwendbare (Art 288 Abs 2 AEUV) EUStA-VO enthält nur wenige Vorschriften in Bezug auf die Strafverfolgungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). Soweit in dieser nichts anderes geregelt ist, gilt nationales Recht (Art 5 Abs 3 EUStA-VO). Damit sind für ein von der EUStA in Österreich geführtes Ermittlungsverfahren im Wesentlichen die inländischen Vorschriften über das Strafverfahren maßgeblich. Von diesem Prinzip gibt es nur wenige Ausnahmen; eine davon ist die Einstellungsentscheidung. Für diesen Verfahrensschritt enthält Art 39 Abs 1 lit a bis g EUStA-VO eine detaillierte Aufzählung von Einstellungsgründen. Dementsprechend sieht das nationale Durchführungsgesetz zur EUStA-VO (EUStA-DG) die Nichtanwendbarkeit der in §§ 190 bis 192 StPO und in § 18 VbVG angeführten Einstellungsgründe vor (§ 14 Abs 1 EUStA-DG). Die unionsrechtliche Regelung der Einstellungsvoraussetzungen führt zu Auslegungsschwierigkeiten. Zugleich ergeben sich Konsequenzen im Bereich des Rechtsschutzes. Diesen Fragen wird in diesem Beitrag nachgegangen.

