Die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft weist wesentliche Aufgaben des Rechtsschutzes den Gerichten der Mitgliedstaaten zu. Dieser Beitrag analysiert die einschlägigen Bestimmungen der EUStA-VO und erläutert das Verhältnis zwischen den durch die EUStA-VO den nationalen Gerichten übertragenen Aufgaben und den danach verbliebenen Zuständigkeiten des EuGH.

