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Zur Verfassungswidrigkeit der Verbandsregisterauskunft nach § 89m GOG

WirtschaftsstrafrechtSteuerrechtMetin Akyürek, Philipp HaasZWF 2022, 134 - 141 Heft 4 v. 1.7.2022

Seit dem Inkrafttreten des § 89m GOG im Jahr 2011 werden strafgerichtliche Verurteilungen von Verbänden in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) gespeichert und somit in einem eigenen, speziellen Verbandsregister eingetragen. Während die Regelungen der Strafregisterauskunft hinsichtlich gerichtlicher Verurteilungen natürlicher Personen (Strafregistergesetz 1968 [StRegG] iVm Tilgungsgesetz 1972 [TilgG]) und jene des Finanzstrafregisters für natürliche Personen und Verbände hinsichtlich verwaltungsbehördlicher Finanzstrafverfahren (§ 186 iVm § 194b FinStrG) eine Tilgung vorsehen, sehen die Vorschriften zum Verbandsregister für strafgerichtliche Verurteilungen von Verbänden keine Tilgung vor (§ 89m Gerichtsorganisationsgesetz [GOG] iVm VbVG). Vor diesem Hintergrund erscheint § 89m GOG verfassungsrechtlich bedenklich.

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