Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH befasste sich der EuGH im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen die Zuckerhersteller Nordzucker, Südzucker und Agrana mit dem Umfang des Grundsatzes ne bis in idem im Wettbewerbsrecht. Er sprach darin auch aus, dass die Reichweite dieses Grundsatzes im Wettbewerbsrecht nicht unterschiedlich zu anderen Bereichen des Unionsrechts sein könne.

