Der sofortige Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen eine Gesellschaft, ohne dass dieser zuvor der vollständige Ermittlungsakt zur Verfügung gestellt und insbesondere auch die Möglichkeit zu einer inhaltlichen Stellungnahme gegeben wurde, verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 6 Abs 2 StPO. Dass der Entscheidungsträger des belangten Verbandes als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten (Individual-) Strafverfahren mehrmals die Möglichkeit hatte, seine Verantwortung darzulegen und dies auch ausgenutzt hat, vermag diese (Grundrechts-)Verletzung nicht zu sanieren. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einem ausreichend geklärten Sachverhalt – der Grundvoraussetzung für die Einbringung einer Anklage bzw den Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – ausgegangen werden.

