Es gibt wohl nichts Unangenehmeres für eine Rechtsvertretung als die Zurückweisung eines Rechtsmittels bzw -behelfs wegen formaler Mängel. Umso mehr gilt dies für die Erhebung eines Fortführungsantrags. Dessen Erfolgschancen sind in der Praxis – bekanntermaßen – gering. Demnach sollte darauf geachtet werden, dass diese ohnehin geringe Erfolgswahrscheinlichkeit nicht bereits dadurch zunichtegemacht wird, weil es der gesetzlich vorgesehenen Angaben im Fortführungsantrag mangelt. Ob es – nach Ansicht des OGH und des Autors – hierzu auch der Angaben zur Rechtzeitigkeit des Fortführungsantrags bedarf, beleuchtet dieser Beitrag. Eines vorweg: Eine klare Antwort kann auch der Autor nicht liefern.

