In der Entscheidung vom 23. 9. 2021, Ra 2021/16/0057, hat der VwGH folgende Aussage getroffen: „Im Hinblick auf die ErlRV (2007 BlgNR 24. GP , 25), dass durch die in § 134 FinStrG vorgesehene Belehrungspflicht auch im Verfahren vor dem Spruchsenat ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden soll, stellt die Unterlassung einer solchen Belehrung jedenfalls ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 167 Abs 1 FinStrG dar, das, wenn hierdurch mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum über das Erfordernis einer Anmeldung der Beschwerde veranlasst wurde, einen Wiedereinsetzungsgrund herstellen kann.“

