Mit Urteil vom 9. 9. 2021, FN ua/Übernahmekommission, C-546/18, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) gem Art 267 AEUV. Dieses iZm einem verwaltungsrechtlichen Feststellungsverfahren und einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Übernahmegesetz (ÜbG) ergangene Urteil betrifft einerseits Grenzen der Rechtskraft- bzw Bindungswirkung von Entscheidungen in anderen Verfahren; andererseits geht es um (Verteidigungs-)Rechte juristischer und natürlicher Personen in Verwaltungs(straf)verfahren sowie die Qualifikation einer Behörde als Gericht iSd Art 47 GRC.

