Dass Liegenschaften im Zentrum von Rechtsstreitigkeiten stehen, ist keine Seltenheit – ebenso wenig, dass in einem Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte ermittelt wird. Umso erstaunlicher ist der Mangel an Information über sowie Rsp und Literatur zur Möglichkeit der Eintragung einer Streitanmerkung gem § 66 GBG, wenn eine Einverleibung durch eine strafgesetzlich verbotene Handlung erwirkt wurde. Das kürzlich ergangene (nicht veröffentlichte) Urteil des LG für Zivilrechtssachen Wien (LGZRS) vom 28. 4. 2021, 46 R 116/21f, bietet Anlass für eine Darstellung der eher wenig bekannten Rechtslage und für kritische Anmerkungen zum Urteil.

