Im Zuge eines Spruchsenatsverfahrens befasste sich das BFG ausführlich mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 167 FinStrG. Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein vermeintliches Versehen der steuerlichen Vertretung, die laut eigener Angabe die unterschiedlichen Wiedereinsetzungsfristen nach BAO und FinStrG verwechselte.
Abstract aus Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

