Der Rahmenbeschluss 2005/212/JI, der die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten harmonisiert, wurde zwar durch die Richtlinie 2014/42/EU in weiten Bereichen verdrängt, enthält aber weiterhin maßgebliche Vorgaben für das mitgliedstaatliche Recht über Einziehungen. Mit seinem Urteil im Fall OM hat der EuGH jüngst entschieden, welchen Grenzen die Einziehung von Vermögensgegenständen unbeteiligter Dritter im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI unterliegt.

