Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Reichweite der strafanwendungsrechtlichen Bestimmung des § 5 Abs 2 Satz 2 Fall 1 FinStrG, derzufolge ein Finanzvergehen, das im Zollgebiet der EU begangen und im Inland entdeckt wird, als im Inland begangen gilt. Es wird untersucht, ob die Bestimmung nur Zollvergehen erfasst oder auch auf andere Finanzvergehen anwendbar ist.

