Mit Erkenntnis vom 22. 3. 2018 ist der VwGH der Rechtsansicht des BFG gefolgt, wonach die mit einem Kartellverfahren zusammenhängenden Strafverteidigungskosten bei einer GmbH steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und der entsprechende Vorsteuerabzug zusteht. Wesentlich ist dabei, dass sich die für die Verteidigungskosten ursächliche (strafbare) Handlung – im konkreten Fall Preisabsprachen mit anderen Herstellern bestimmter Werkstoffe – ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit der GmbH ergibt. Der vorsätzliche Beschluss eines Unternehmens auf Kartellbildung zielt auf Umsatz- und Gewinnmaximierung ab und liegt damit im ausschließlichen betrieblichen Interesse, so der VwGH im oben zitierten Erkenntnis.

