Mit seinen Beschlüssen zu G 257/2019 und G 273/2019 vom 28. 11. 2019 hat der VfGH einen Schlussstrich unter die Leidensgeschichte seiner Beschäftigung mit dem Kostenersatzanspruch strafrechtlich Verfolgter und dann mit Urteil Freigesprochener gezogen. Diese Beschlüsse gilt es in ihren historischen Kontext einzubinden, um sie sachgerecht würdigen zu können. Zusätzlich bleibt zu beachten, dass iSd § 61 Abs 2 StPO Verfahrenshilfe in der Praxis für das Ermittlungsverfahren nicht gewährt wird und daher das Kostenersatzregime des § 393a StPO überhaupt nicht greift, wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, selbst wenn es viele Jahre dauerte.

