Mit § 99d Bankwesengesetz (BWG) und § 35 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) wurde die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit von juristischen Personen aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben in das Finanzmarktrecht eingeführt. Die Bestrafung eines Finanzmarktunternehmens setzt voraus, dass eine ihm zurechenbare natürliche Person, die dort eine Führungsposition innehat, den entsprechenden Tatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht und das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet wird.

