Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) entfiel der in § 38 FinStrG normierte Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Tatbegehung. Stattdessen wurde die gewerbsmäßige Tatbegehung als neuer Erschwerungsgrund in § 23 Abs 2 FinStrG eingefügt. Gleichzeitig wurden bei den ehemaligen Grundtatbeständen (§§ 33, 35 und 37 FinStrG) die Freiheitsstrafdrohungen von bis zu zwei Jahren auf bis zu vier Jahre erhöht. Im Schrifttum wurden deshalb bereits Überlegungen angestellt, welche Rechtslage (Tatzeitrecht oder Entscheidungszeitrecht) bei den sogenannten „Altfällen“, die sich vor den angesprochenen Gesetzesänderungen zugetragen haben, die günstigere ist. Nunmehr hat auch der OGH Stellung hierzu bezogen. In weiterer Folge werden die wesentlichen Passagen der Entscheidung des OGH vom 11. 12. 2019, 13 Os 88/19v, wiedergegeben und besprochen.

